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   BFH, 05.07.1988 - VII B 19/88   

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BFH, 05.07.1988 - VII B 19/88 (https://dejure.org/1988,9099)
BFH, Entscheidung vom 05.07.1988 - VII B 19/88 (https://dejure.org/1988,9099)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 1988 - VII B 19/88 (https://dejure.org/1988,9099)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.10.1982 - I R 98/81

    Ermessensgrenze - Stundungsentscheidung - Stundungsantrag - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 05.07.1988 - VII B 19/88
    Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitig erörterte Frage an, ob und inwieweit der Antragstellerin Gegenansprüche etwa aus Vorsteuerüberhängen zustehen, auch nicht darauf, ob solche Ansprüche in hinreichendem Maße überhaupt glaubhaft gemacht worden wären (vgl. zur erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Gegenansprüchen für ihre Berücksichtigung bei einer Stundungsentscheidung Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BFHE 138, 1, 3, BStBl II 1983, 397).
  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 05.07.1988 - VII B 19/88
    Dafür hätte vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, daß dem vom FA gestellten Konkursantrag ein Ermessensfehler anhaftet (vgl. § 102 FGO), sei es, daß der Antrag ohne entsprechenden Grund oder etwa unter mißbräuchlicher Ausnutzung der auf Grund bestandskräftiger Steuerfestsetzungen gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluß vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH /NV 1986, 41, 43).
  • BFH, 26.04.1988 - VII B 176/87

    Bestehen eines Konkursgrundes und Rechtfertigung des Konkursantrags nach Vorlage

    Auszug aus BFH, 05.07.1988 - VII B 19/88
    Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag statthaft ist, ob es hier auf einen Anordnungsgrund (§ 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 920 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung) ankommt und ob einem auf Rücknahme des Konkursantrags gerichteten Begehren überhaupt entsprochen werden könnte (vgl. zur Problematik Beschluß des Senats vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH / NV 1988, 762).
  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Darlegung und Glaubhaftmachung des für eine Regelungsanordnung grundsätzlich erforderlichen Anordnungsgrundes wegen der einschneidenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen eines Konkurses ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1988, 762, 764, und vom 5. Juli 1988 VII B 19/88, BFH/NV 1989, 236) und ob das Begehren des Antragstellers auf Rücknahme des Konkursantrags auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, und BFH/NV 1988, 762).

    Dazu hätte dargelegt werden müssen, daß der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme - Konkursantrag - (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO 1977) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, daß für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder daß der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter mißbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 236; vgl. auch - zur Frage der Amtspflichtverletzung durch behördlichen Konkursantrag - Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Februar 1990 III ZR 293/88, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 2675).

  • BFH, 01.03.1990 - VII B 155/89

    Kostentragung in einem in der Hauptsache erledigten Verfahren

    Dafür hätte vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, daß dem vom FA gestellten, im Laufe des Verfahrens für "erledigt" erklärten Konkursantrag ein Ermessensfehler - z. B. Antragstellung ohne entsprechenden Grund - anhaftet (Senat, Beschluß vom 5. Juli 1988 VII B 19/88, BFH/NV 1989, 236).
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